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   BGH, 10.10.1985 - I ZR 240/83   

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https://dejure.org/1985,950
BGH, 10.10.1985 - I ZR 240/83 (https://dejure.org/1985,950)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1985 - I ZR 240/83 (https://dejure.org/1985,950)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1985 - I ZR 240/83 (https://dejure.org/1985,950)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1, § 3
    "Verkaufsfahrten"; Wettbewerbswidrigkeit von Verkaufsfahrten; Hinweis auf den Verkaufscharakter einer Fahrt

  • rechtsportal.de

    UWG § 1, § 3
    "Verkaufsfahrten"; Wettbewerbswidrigkeit von Verkaufsfahrten; Hinweis auf den Verkaufscharakter einer Fahrt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 395
  • MDR 1986, 384
  • GRUR 1986, 318
  • BB 1986, 2011
  • WRP 1986, 146
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.03.1971 - I ZR 73/69

    Förderung des lauteren Wettbewerbs durch Aufklärung und Belehrung - Bekämpfung

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - I ZR 240/83
    Nach letzteren ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß Werbeankündigungen nur selten aufmerksam gelesen, vielmehr vom Durchschnittspublikum in der Regel nur oberflächlich nach ihrem Gesamteindruck, insbesondere nach dem sogenannten Blickfang beurteilt werden, und daß unauffällig angebrachte Hinweise daher in der Regel ungeeignet sind, einen durch den Blickfang vermittelten unrichtigen Eindruck zu korrigieren (BGH, Urt. v. 10.3.1971 - I ZR 73/69, GRÜR 1971, 516 = WRP 1971, 264 - Brockhaus-Enzyklopädie; Urt. v. 2.11.1973 - I ZR 111/72, GRUR 1974, 729, 731 = WRP 1974, 200 - Sweepstake).
  • BGH, 02.11.1973 - I ZR 111/72

    Sweepstake

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - I ZR 240/83
    Nach letzteren ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß Werbeankündigungen nur selten aufmerksam gelesen, vielmehr vom Durchschnittspublikum in der Regel nur oberflächlich nach ihrem Gesamteindruck, insbesondere nach dem sogenannten Blickfang beurteilt werden, und daß unauffällig angebrachte Hinweise daher in der Regel ungeeignet sind, einen durch den Blickfang vermittelten unrichtigen Eindruck zu korrigieren (BGH, Urt. v. 10.3.1971 - I ZR 73/69, GRÜR 1971, 516 = WRP 1971, 264 - Brockhaus-Enzyklopädie; Urt. v. 2.11.1973 - I ZR 111/72, GRUR 1974, 729, 731 = WRP 1974, 200 - Sweepstake).
  • BGH, 23.03.1962 - I ZR 138/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - I ZR 240/83
    Diese Besonderheiten lassen es geboten erscheinen, strenge Anforderungen an die Art und Weise zu stellen, in der in der Werbung der Charakter der Verkaufsfahrt und ihre Einzelumstände zur Vermeidung einer Irreführung verdeutlicht werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 1962 - I ZR 138/60, GRUR 1962, 461, 464 ff. = WRP 1962, 233 - Film-Werbeveranstaltung).
  • OLG Celle, 11.08.1982 - 13 W 62/82
    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - I ZR 240/83
    Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und entspricht auch der in der OLG-Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung (vgl. OLG Hamburg WRP 1981, 533; Celle GRUR 1982, 687; Stuttgart WRP 1983, 582 und 1984, 298; Bamberg WRP 1985, 344; ferner Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., § 1 UWG RZ 90 m.w.N. sowie die Übersicht bei Beckers, WRP 1981, 182, der selbst allerdings eine abweichende Meinung vertritt).
  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89

    Wettbewerbsverein IV

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig bzw. für den Verkehr mißverständlich sein; darauf, ob ihr richtiger Sinn sich aus anderen, ihrerseits nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben derselben Werbung bei näherer Befassung mit dieser entnehmen läßt, kommt es nicht an; denn eine im Sinne des § 3 UWG relevante Irreführung des angesprochenen Publikums liegt schon dann vor, wenn diese durch den - den falschen Anschein erweckenden - Blickfang veranlaßt wird, sich mit dem damit beworbenen Angebot näher zu befassen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1981 - I ZR 198/79, GRUR 1982, 242, 244 = WRP 1982, 270 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen; BGH, Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 240/83, GRUR 1986, 318, 320 = WRP 1986, 146 - Verkaufsfahrten; Urt. v. 24.4.1986 - I ZR 56/84, GRUR 1987, 45, 47 = WRP 1986, 603 - Sommerpreiswerbung; Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 82/86, GRUR 1988, 700, 702 = WRP 1989, 13 - Meßpuffer, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1987 - I ZR 184/85

    Verkaufsreisen

    Notwendig ist danach ein eindeutiger und unmißverständlicher und insbesondere auch für den flüchtigen Betrachter unübersehbarer Hinweis darauf, daß es sich um eine Verkaufsreise im angeführten Sinne handelt (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 240/83, GRUR 1986, 318 - Verkaufsfahrten).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Oktober 1985 (I ZR 240/83, GRUR 1986, 318, 319 = WRP 1986, 146 - Verkaufsfahrten) entschieden, daß eintägige Verkaufsfahrten nicht generell und grundsätzlich gegen § 1 UWG verstoßen, vielmehr die Frage, ob sie und/oder die Werbung dafür unzulässig sind, allein von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

    Weder kann die aufgezeigte abstrakte Möglichkeit stärkerer Anlockung und Beeinflussung der Teilnehmer zur Unzulässigkeit solcher Reisen schlechthin führen, da auch ihre Verwirklichung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt; noch lassen die Einbettung der Verkaufsveranstaltung als zeitlich in den Hintergrund tretender Teil in eine längere Verkaufsreise und die möglicherweise unterschiedliche Zusammensetzung des Teilnehmerkreises die bereits im Urteil vom 10. Oktober 1985 (aaO) aufgezeigten Gefährdungsmöglichkeiten durch den Verkaufszweck der Fahrt bzw. der Reise ohne weiteres entfallen.

    Sie hält - was der Senat auf Grund des vorliegenden Reiseprospekts in Verbindung mit dem unstreitigen Parteivorbringen dazu auch ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts beurteilen kann - nicht den Anforderungen stand, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 10. Oktober 1985 (I ZR 240/83, GRUR 1986, 318, 320 = WRP 1986, 146 - Verkaufsfahrten) bereits an den Inhalt und die Gestaltung von Ankündigungen eintägiger Verkaufsfahrten gestellt hat und die nach dem eingangs unter II., 1. Ausgeführten auch für mehrtägige Fahrten mit Verkaufsveranstaltungen gelten müssen.

  • OLG Koblenz, 28.05.1996 - 4 U 932/95

    Wettbewerbswidrigkeit der Verbindung des Gewinns einer Reise mit

    Anders als ein reiner Ferienaufenthalt dienen Verkaufsreisen zugleich dem Warenabsatz an die Reiseteilnehmer im Rahmen einer unterwegs stattfindenden Verkaufsveranstaltung (BGH, NJW-RR 1986, 395 = LM § 1 UWG Nr. 438 = GRUR 1986, 318 - Verkaufsfahrten; NJW-RR 1988, 225 = LM § 1 UWG Nr. 477 = GRUR 1988, 130 - Verkaufsreisen).

    Diese Gefährdungsmöglichkeiten treffen nicht nur auf eintägige Verkaufsfahrten (BGH, NJW-RR 1986, 395 = LM § 1 UWG Nr. 438 = GRUR 1986, 318 - Verkaufsfahrten), sondern in gleichem Maße auch auf mehrtägige (Auslands-)Reisen zu, selbst dann, wenn die eigentliche Verkaufsveranstaltung - wie vorliegend - gegenüber der gesamten Reisedauer zeitlich in den Hintergrund tritt (BGH, NJW-RR 1988, 225 = LM § 1 UWG Nr. 477 = GRUR 1988, 130 - Verkaufsreisen).

    So ist es gefestigte Rechtsprechung, daß in einer auf Reiseteilnahme gerichteten Werbung ein eindeutiger, unmißverständlicher und unübersehbarer Hinweis auf die mit der Reise verbundene Verkaufsveranstaltung erfolgen muß (BGH, NJW-RR 1988, 225 = LM § 1 UWG Nr. 477 = GRUR 1988, 130 - Verkaufsreise; BGH, NJW-RR 1986, 395 = LM § 1 UWG Nr. 438 = GRUR 1986, 318 - Verkaufsfahrten).

  • BGH, 07.07.1988 - I ZR 36/87

    Verkaufsfahrten II

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die Anzeige den vom erkennenden Senat im Urteil vom 10. Oktober 1985 - I ZR 240/83 (GRUR 1986, 318, 320 = WRP 1986, 146 - Verkaufsfahrten I; vgl. ferner auch Senatsurteil vom 8. Oktober 1987 - I ZR 184/85, GRUR 1988, 130 = WRP 1988, 101 - Verkaufsreisen) dargelegten Anforderungen an eine Werbung für sogenannte Verkaufsfahrten nicht genügt und daß insbesondere der Hinweis "Werbefahrt" wegen seiner Mehrdeutigkeit zur hinreichenden Kenntlichmachung des Charakters einer Verkaufsfahrt ungeeignet ist, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  • BGH, 24.04.1986 - I ZR 56/84

    Sommerpreiswerbung

    Nach den in der Rechtsprechung zur Blickfangwerbung entwickelten Grundsätzen ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß Werbeankündigungen nur selten aufmerksam gelesen, vielmehr vom Durchschnittspublikum in der Regel nur oberflächlich nach ihrem Gesamteindruck, insbesondere nach dem sogenannten Blickfang, beurteilt werden, und daß unauffällig angebrachte Hinweise daher in der Regel ungeeignet sind, einen durch den Blickfang vermittelten unrichtigen Eindruck zu korrigieren (BGH, Urt. v. 10.3.1971 - I ZR 73/69, GRUR 1971, 516 = WRP 1971, 264 - Brockhaus-Enzyklopädie; Urt. v. 2.11.1973 - I ZR 111/72, GRUR 1974, 729, 731 = WRP 1974, 200 - Sweepstake; Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 240/83, Urteilsabdr. S. 13 Verkaufsfahrten).
  • KG, 24.11.1994 - 25 U 3868/94

    Verpflichtung von Gewerbeverbänden zur Benennung seiner Mitglieder im

    Diese Sicht der Antragsgegnerin verkennt jedoch die Bedeutung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs, dem gerade im wettbewerbsrechtlichen Verfahren besondere Bedeutung zukommt (BGH GRUR 1986, 318 = WRP 1986, 146 - Verkaufsfahrten I - GRUR 1992, 561 = NJW-RR 1992, 1068 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II - NJW-RR 1992, 1069 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Aufpreis) und nach dem nicht nur der Klageantrag, sondern als seine Erklärung und Erläuterung und damit vorliegend auch als Einschränkung der vorgetragene Lebenssachverhalt den Streitgegenstand mitbestimmt.
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